Allgemeine Geschäftsbedingungen der Askew Production GmbH

1. Allgemeines


1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Askew Production GmbH und seinen Auftraggebern gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für zukünftige Folgeaufträge des Auftraggebers & Auftragnehmer gelten die AGB entsprechend. Regelungen, die diese AGB abändern oder aufheben sind nur dann gültig, wenn sie von Askew Production GmbH schriftlich bestätigt wurden.

1.2 Die Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die Dritte als Einzelleistung (zB. Kameramann, Edit, Color Grading oder Beratung) von der Askew Production GmbH beauftragt erbringen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

1.3 Mit der Auftragserteilung und des nicht erfolgten Widerspruchs erklärt der Auftraggeber, dass ihm die Geschäftsbedingungen bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers gelten nur, soweit die Askew Production GmbH sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. 

1.4 Die Herstellung des (audio)visuellen Erzeugnisse erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Konzepts und wird in einer Qualität erbracht, die dem durch seine Referenzen erwiesenen Qualitätsstandards entspricht.

1.5 Die Askew Production GmbH trägt die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des (audio)visuellen Erzeugnisse als Ganzes und seiner Teile.

1.6 Für die Teilnahme an Pitches ist es erforderlich, dass die Namen aller teilnehmenden Wettbewerber im Vorfeld an die Askew Production GmbH kommuniziert werden, um eine transparente und faire Auswertung der Beiträge zu gewährleisten. Die Askew Production GmbH stimmt einer Mitteilung über die Teilnahme am Pitch an die anderen Pitchteilnehmer zu.

1.7 Im Rahmen der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses oder Auftragsverhältnisses präsentierte Strategien, Crew Castings (Regievorschläge / DoP Vorschläge, Fotografenvorschläge) und Ausarbeitungen der Askew Production GmbH (Director Treatments, Storyboards, Umsetzungsvorschläge auch in Bezug auf Produktionsweisen) sind vertrauliches geistiges Eigentum und dürfen ohne Zustimmung nicht weiterverwendet oder offenbart werden. Auch bei Nichtzustandekommen des Vertragsverhältnisses oder Auftragsverhältnisses darf der Crew Cast ohne Zustimmung weder direkt noch durch andere Produktionsfirmen gebucht oder angefragt werden.

2. Kosten

2.1 Die von der Askew Production GmbH angegebenen Preise sind in EURO (€) ausgewiesen. Dabei handelt es sich um Nettopreise (sofern nicht anders angegeben) auf die die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird. Im vertraglich vereinbarten Preis sind die gesamten Herstellungskosten enthalten, sofern das (audio)visuelle Erzeugniss nach den bei Auftragserteilung gegeben Richtlinien und des genehmigten Konzepts hergestellt wird. 

2.2 Für den Fall, dass ein Angebot oder eine Kalkulation von der Askew Production GmbH erstellt wird, dieses jedoch nicht vom Auftraggeber oder Anfragenden an den Endkunden weitergeleitet wird oder der Auftraggeber bzw. Anfragende - sei es als Regiesseur:in, Fotograf:in, Repräsentanz, Einzelunternehmung oder in anderer Form - entscheidet, die Umsetzung mit einer anderen Produktionsfirma vorzunehmen, behält sich die Askew Production GmbH das Recht vor, die entstandenen Kosten für die Angebotserstellung in Rechnung zu stellen. Die Kosten werden auf Basis eines Stundensatzes von 95,00 EUR berechnet, wobei unabhängig vom tatsächlichen Aufwand eine Mindestgebühr von 250,00 EUR netto erhoben wird. Die ausgestellte Rechnung ist vom Anfragenden unverzüglich und in voller Höhe zu begleichen.

2.3 Reisekosten sind, sofern nicht extra ausgewiesen im Preis nicht enthalten und werden von der Askew Production GmbH gesondert in Rechnung gestellt.

2.4 Etwaige Mehrkosten aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers hat die Askew Production GmbH vor Erbringung der Leistung anzukündigen. Geschieht dies nicht, können Mehrkosten nur in Höhe von maximal 50% der Herstellungskosten geltend gemacht werden.
Sollte die Askew Production GmbH vom Konzept abweichen, und werden dadurch Mehrkosten verursacht, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. 

2.5 Die Askew Production GmbH ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss von bis zu 100% der Auftragssumme, vor Produktionsbeginn, zu verlangen.

2.6 Eine ggf. erforderliche Überschreitung des Honorars um bis zu 25% gilt als vertraglich zulässig. Bei einer höheren Abweichung, wird die Askew Production GmbH den Auftraggeber unter Angabe des voraussichtlichen zusätzlichen Honorarvolumens hinweisen. Das zusätzliche Honorar gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen 2 Werktagen ab Zugang dieser Erhöhungsanzeige der Askew Production GmbH schriftlich widerspricht.

2.7 Wetterbedingte Verschiebungen des Produktionstermins (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die anfallenden Mehrkosten werden nach Aufwand zuzüglich in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Askew Production GmbH zurückzuführen sind.

2.8 Wird ein Nachdreh oder Reshoot erforderlich, ohne dass dieser durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Askew Production GmbH erforderlich wurde, zB. durch Geräte- oder Materialschaden kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen.

2.9 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist von Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht umsetzen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Bei Ausführung des Treatments oder des Drehbuchs ist dies in den Kosten enthalten und ausgewiesen.

2.10 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme eines (audio)visuellen  Erzeugnisses Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Konzepts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten eines (audio)visuellen  Erzeugnisse, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, solange es sich um keine berechtigten Mängelrügen handelt. Die Askew Production GmbH hat den Auftraggeber über die Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
Sollten die Änderungen in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, so dass die Askew Production GmbH die Verantwortung nicht übernehmen kann, ist die Askew Production GmbH dazu berechtigt diese Änderungen jederzeit abzulehnen.

2.11 Die Auswahl der Schauspieler, Modelle und Sprecher bedarf der Abstimmung mit dem Auftraggeber. Wünscht der Auftraggeber die Beschäftigung von Darstellern, Sprechern oder sonstigen Mitwirkenden, die aufgrund ihrer herausragenden Stellung oder aus anderen Gründen Honorarforderungen über dem branchenüblichen Durchschnitt stellen, hat der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

2.12  Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden durch die Askew Production GmbH vom vereinbarten Vertrag zurück, kommt er für alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten auf.

2.13 Wird die Produktion später als 15 Tage vor dem vereinbarten Termin durch den Auftraggeber verschoben, hat die Askew Production GmbH Anspruch auf die Vergütung der durch diese Verschiebung entstandenen Mehrkosten.


3. Produktion


3.1 Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten Angebotes.

3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung obliegt der Askew Production GmbH. Die Askew Production GmbH hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Produktion zu unterrichten.

3.3 Die Askew Production GmbH gibt dem Auftraggeber nach eigenem Ermessen die Möglichkeit, bei allen entscheidenden Phasen der Produktion anwesend zu sein. Der Auftraggeber oder die verantwortliche Agentur soll vor Beginn der Herstellung einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu entscheiden und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Beauftragten während der Filmherstellung sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.

3.4 Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet, die Askew Production GmbH für die Vertragsdurchführung eigenes Produktionsmaterial (Bild, Ton, Text) zu beschaffen, hat der Auftraggeber dieses umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung oder Anpassung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Askew Production GmbH die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

3.5 Der Auftraggeber versichert, dass er über die erforderlichen Rechte für das von ihm überlassene Produktionsmaterial verfügt und diese Rechte an die Askew Production GmbH überträgt.

3.6 Die Askew Production GmbH trägt ausschließlich die Verantwortung für die künstlerische und technische Gestaltung der (audio)visuellen  Erzeugnisse als Ganzes und seiner Teile. Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Film und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber.

3.7 Die Askew Production GmbH trägt keinerlei Risiko des Verlustes, der Beschädigung oder Missratens des (audio)visuellen Erzeugnisses bis zur Abnahme. Für den Verlust vom Auftraggeber übernimmt die Askew Production GmbH ebenfalls keine Haftung, da es in der Verantwortung des Auftraggebers liegt, Datensicherungen durchzuführen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten eines Erfüllungshilfe der Askew Production GmbH.

3.8 Nach Fertigstellung des ersten Entwurfs  eines (audio)visuellen Erzeugnisses z.B. ein Rohschnitt erhält der Auftraggeber die Gelegenheit, die vorläufige Fassung  anzusehen und zu genehmigen. Eine nachträgliche Änderung und die dabei entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.

3.9 Die Askew Production GmbH bietet, sofern im Angebot enthalten, Musiklizenzen für eine Audiolibrary an. Sollte der Auftraggeber sich die Nutzung eines bestimmten Musiktitels wünschen, so garantiert er, dass es sich dabei ausschließlich um GEMA-freies Material handelt oder dass er alle Rechte an dem verwendeten GEMA-pflichtigen Material besitzt. Andernfalls, sollte dies vereinbart werden, kümmert sich die Askew Production GmbH um die Lizenzbeschaffung; dieser Aufwand wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.10 Falls auf Wunsch des Auftraggebers fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.


4. Abnahme


4.1 Die finale Version wird von der Askew Production GmbH unmittelbar nach Fertigstellung dem Auftraggeber als Downloadlink (oder falls gewünscht als Datenträger) übergeben. Der Auftraggeber muss innerhalb von 5 Tagen schriftlich die Abnahme des Films bestätigen. Erfolgt die schriftliche Zustimmung nicht innerhalb der 5 Tage gilt das (audio)visuelle Erzeugnis als abgenommen.

4.2 Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. 

4.3 Nachbesserungsverlangen des Auftraggebers, können nur einmalig, soweit nicht anders vereinbart geltend gemacht werden. Nach erfolgter Korrektur ist die Askew Production GmbH nicht verpflichtet, weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.

4.4 Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, wenn das (audio)visuelle Erzeugnis dem festgelegten Konzept und dem gängigen Qualitätsstandard entspricht. Auch wenn das eines (audio)visuelle  Erzeugniss von dem getroffenen Konzept abweicht, diese Abweichung jedoch auf Wunsch des oder in Absprache mit dem Auftraggeber genehmigt wurde, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet.

4.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des (audio)visuellen Erzeugnis Änderungswünsche, so hat er der Askew Production GmbH die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Die Askew Production GmbH ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Askew Production GmbH ist dazu berechtigt diese Änderungen abzulehnen



5. Lieferfrist & Timings


5.1 Der Zeitpunkt der Produktion und Ablieferung der Finalen Version wird zwischen der Askew Production GmbH und dem Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt.

5.2 Sollte die Askew Production GmbH feststellen, dass der geplante Zeitplan der Anlieferung oder Produktion nicht eingehalten werden kann, wird der Auftraggeber innerhalb von 4 Werktagen über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unterrichtet.

5.3 Kommt es zu einer zeitlichen Verzögerung aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, darf der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen wurde. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als einen Monat, ist die Askew Production GmbH berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.

5.4 Sollte der Zeitplan, durch verschiedene Umstände, nicht eingehalten werden, die Askew Production GmbH trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen noch vorhersehen kann (zB. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.

5.5 Hält die Askew Production GmbH den Abgabetermin nicht ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, binnen derer die Askew Production GmbH die Finale Version abzuliefern hat. Im übrigen gelten für die Haftung die gesetzlichen Vorschriften.

5.6. Die Askew Production GmbH behält sich das Recht vor jegliche Zeitpläne und Timings nach Produktionsermessen neu zu definieren und zu verschieben.

6. Haftung

6.1 Die Askew Production GmbH haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber gegenüber für alle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

6.2 Tritt bei der Herstellung des (audio)visuellen Erzeugnisses ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat die Askew Production GmbH nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des (audio)visuellen Erzeugnisses. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des (audio)visuellen  Erzeugnisses, die weder von der Askew Production GmbH noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bis dahin erbrachte Leistung wird dennoch in Rechnung gestellt. 

6.3 Ein Haftungsanspruch für Mängel muss spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Übergabe der Finalen Version schriftlich angemeldet werden.

Inhaltliche Gesichtspunkte stellen keinen Mangel dar. Bei Feststellung eines durch die Askew Production GmbH verursachten Mangels besteht kein Schadensersatzanspruch, es sei denn die Askew Production GmbH hat einen Mangel arglistig verschwiegen.

6.4 Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen Räumlichkeiten oder fremden Werken oder Betrieben durchgeführt, übernimmt die Askew Production GmbH bei entstehende Betriebsstörungen keine Haftung.


7. Urheberrechte & Verwertungsrechte


7.1 Das Eigentum an allen während der Produktion entstanden Rohmaterialien und daraus resultierenden Produkten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/Drehbücher/Pläne/etc. verbleibt bei der Askew Production GmbH. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Askew Production GmbH. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden. 

7.2 Die Askew Production GmbH ist in jedem Fall berechtigt, den eigenen Firmennamen und/oder Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen.

7.3  Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nicht anderes vereinbart ist, das ausschließliche Recht, das (audio)visuellen Erzeugnis im Internet (YouTube, Webseite, Social Media) zu nutzen sowie Kopien des eines (audio)visuellen  Erzeugnis für eigene Zwecke herzustellen, sofern hierbei keine Rechte Dritter verletzt werden. Für jede andere Nutzungsart (zB. TV/Kino) müssen die Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte bei den Rechteinhabern gesondert erworben werden. Die Kosten und die Verantwortung dafür trägt der Auftraggeber.

7.4 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Herstellungskosten auf den Auftraggeber über.

7.5 Die Askew Production GmbH erhält das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die angefertigten (audio)visuellen Erzeugnisse für den unmittelbare eigenen Bedarf (z. B. Präsentation vor Kunden und für das eigene Werbeangebot, wie z. B. Showreel) unentgeltlich nutzen zu dürfen.
Dies gilt jedoch erst, wenn das (audio)visuelle Erzeugnis seitens des Auftraggebers im Einsatz ist.

7.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen durch die Askew Production GmbH selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus werblichen, wirtschaftlichen oder technischen Gründen unzumutbar.

7.7 Die Askew Production GmbH verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes 1 Jahr, bei fertigen Spots oder sonstigen Produktionen (Auftragsproduktion) 2 Jahre zu lagern. Vor Ablauf der jeweiligen Frist kann der Auftraggeber schriftlich die Dauer einer weiteren, diesfalls kostenpflichtigen Aufbewahrung vereinbaren. Bei der Kalkulation der Askew Production GmbH ist auch der tatsächliche Aufwand für die sachgerechte Lagerung (z.B. bei digitalen Formaten regelmäßiges Umkopieren) zu berücksichtigen.  

7.8 Mit der Ablieferung der sendefähigen Kopie geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn der Film bei Askew Production GmbH, bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt oder in einem von ihm beauftragten Archiv gelagert wird.

7.9 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterbänder und ebenso das Restmaterial bei der Askew Production GmbH.

8. Widerrufsbelehrung


Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag vor Zahlung des ersten Abschlags zu widerrufen. Generell gilt dass jeder bis zur Kündigung entstandene Aufwand in Rechnung gestellt wird.

8.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden der Askew Production GmbH vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist die Askew Production GmbH berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige USt. und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen. 

8.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 14 und 4 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und / oder aus computergesicherten Bildmaterial hergestellt werden sollen ist die Askew Production GmbH berechtigt, 2/3 der kalkulierten und vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich USt. und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen. 

8.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.  

8.4 Die Askew Production GmbH behält sich das Recht vor, unter Darlegung einer Erklärung jederzeit vom Vertrag zurückzutreten und verzichtet in diesem Fall auf ihrer Vergütung.


9. Zahlungsbedingungen


9.1 Die Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserhalt fällig.


9.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Bezahlung durch folgende Teilzahlungen:

 1/2 bei Auftragserteilung 
1/2 bei Abnahme bzw.

bei längerer Produktionszeit:

1/3 bei Auftragserteilung

1/3 bei Drehbeginn (oder vergleichbarer Tätigkeit)

1/3 bei Abnahme 


10. Verschwiegenheit


Die Askew Production GmbH und der Auftraggeber sind wechselseitig verpflichtet, alle aufgrund des Vertragsverhältnisses und der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Teils zu wahren und die Einhaltung dieser Verpflichtung auch hinsichtlich der Mitarbeiter durch geeignete Maßnahme sicherzustellen. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Dauer des Vertrages hinaus.


11. Künstlersozialkasse


Die von Askew Production GmbH berechneten Honorare können unter Umständen ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht gemäß §24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe an den Auftragnehmer Askew Production GmbH als juristische Person, für Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist.

10. Salvatorische Klausel 


10.1 Änderungen dieser allgemeinen Bedingungen und darüber hinaus gehender besonderer Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen per Fax oder per E-Mail gelten entsprechend.

10.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages hiervon unberührt.

10.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Düsseldorf.

Stand der AGB: 2025


Geschäftsbedingungen für externe Dienstleister / Freelancer / Auftragnehmer

Für externe Dienstleister / Auftragnehmer der Askew Production GmbH gelten folgende Bestimmungen, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.

1.1 Überstunden, oder 'Overtime', werden definiert als Arbeitszeiten, die die reguläre Tagesarbeitszeit von 10 Stunden überschreiten. Für Überstunden wird der Stundensatz auf Basis des Tageshonorars (Tageshonorar ÷ 10 pro Stunde) berechnet. Jegliche Überstunden müssen der Askew Production GmbH unverzüglich und schriftlich mitgeteilt werden.

Die Askew Production GmbH verpflichtet sich, bei der Auswahl externer Dienstleister und Subunternehmer sorgfältig vorzugehen, um sicherzustellen, dass diese die gesetzlichen Ruhezeiten einhalten. Externe Dienstleister und Subunternehmer sind eigenverantwortlich dafür, die gesetzlichen Mindestruhezeiten einzuhalten. Die Askew Production GmbH übernimmt im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht die Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmungen durch die externen Partner, um die Compliance mit den gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten.

1.2 Kosten für die Anreise sind vom externen Dienstleister / Auftragnehmer der Askew Production GmbH eigenständig zu tragen, sofern nicht anders vereinbart.

1.3 Der externe Dienstleister / Auftragnehmer der Askew Production GmbH verpflichtet sich für seine Arbeiten eine (betriebliche) Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben.

1.4 Der externe Dienstleister / Auftragnehmer der Askew Production GmbH haftet vollumfänglich im gesetzlichen Rahmen für Sach- & Personenschäden bei Ausführung seiner Tätigkeit. Dies inkludiert auch den Umgang mit Equipment und technischen Geräten, die vom Auftraggeber gestellt werden.